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Kommunalwahl 2009

Linkes Bündnis Dortmund erhebt Wahlprüfungsbeschwerde

Nachfolgend findet Ihr die ausführliche
Beschwerde, mit der die hiesige Verteilung der Überhangmandate als
unrechtmäßig mit Blick auf das allgemeine Wahlrecht nach GG und LV NRW
sowie konkret auf KWahlG NRW und KWahlO NRW dargestellt und beanstandet
wird:

                                
Stadt Dortmund
Der Wahlleiter
Friedensplatz 1
44122 Dortmund

Gegen die Feststellung des Wahlergebnisses der Kommunalwahl – Wahl des Rates –,
Bekanntmachung vom 18.09.2009 erheben wir
                               Wahlprüfungsbeschwerde.
Wir beantragen,
         über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen und die
         Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben
         und eine neue Feststellung anzuordnen.
Das Wahlergebnis ist unrichtig und unter Verletzung der Kommunalwahlordnung und des
Kommunalwahlgesetzes festgestellt worden.
                                                   
Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass auf die Liste des Linken Bündnisses ein Sitz im Rat der Stadt Dortmund entfällt. Die Berechnung ist entgegen den Bestimmungen von § 33 Kommunalwahlgesetz und von § 61 Kommunalwahlordnung durchgeführt worden.
Richtig ist zwar, dass bei einer Berechnung der Sitzverteilung auf der Grundlage von 82 Sitzen, § 3
Abs. 2 a KWahlG, auf das Linke Bündnis mit 1.183 erreichten gültigen Stimmen nur ein Sitzanteil von 0,4686 entfällt und damit kein Sitz im Rat der Stadt Dortmund. Da auf die Parteien und Wählervereinigungen aber 96 Sitze verteilt werden, ergibt sich nach dem vom Gesetzgeber gewählten Verteilungsverfahren Sainte-Laguë ein Sitzanteil von mehr als 0,5 und damit ein Sitz im Rat der Stadt Dortmund.

1. Die maßgebliche Zahl der Ratssitze
Bei der Berechnung der Sitzverteilung ist die tatsächliche Zahl der Sitze des Rates zu Grunde zu legen und nicht eine fiktive Rechengröße. Das ergibt sich aus dem Recht auf Wahlgleichheit, das die Beschwerdeführerin geltend machen kann.

         a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl wird ebenso wie die anderen Wahlrechtsgrundsätze im  Bereich der Länder und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet. Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist zudem Ausprägung des Demokratieprinzips, das auf der Ebene des Landesverfassungsrechts durch Art. 2 LV garantiert ist (vgl. VerfGH NRW, OVGE 47, 304 <305 f.>; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VerfGH 2/01 -, NWVBl. 2003, 12). Der Grundsatz der gleichen Wahl sichert - gemeinsam mit dem Grundsatz der allgemeinen Wahl - die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger. Er gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Daraus folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, 407 <408> m.w.N).
Die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen bei der Verhältniswahl verlangt zwar nicht, dass sich für jeden Wähler die ihm gewährleistete gleiche Erfolgschance auch als exakt "verhältnismäßiger" Stimmerfolg realisiert haben muss. Bei jedem Sitzberechnungsverfahren bleiben zwangsläufig Reststimmen unberücksichtigt. Eine Auf- oder Abrundung zur nächsten ganzen Zahl von Sitzen ist danach unausweichliche Folge eines jeden Verteilungsverfahrens. Dabei stehen dem Gesetzgeber verschiedene Berechnungssysteme zur Verfügung, von denen sich unter dem Gesichtspunkt der Wahlrechtsgleichheit keines als allein systemgerecht erweist. Es ist damit nach der Rechtsprechung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheidet. Die mit dem jeweiligen Verteilungsverfahren verbundenen systembedingten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z.B. BVerfGE 79, 169 <170 f.>; BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 <214>; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07 u.a. -, DVBl. 2008, 1045 <1047>; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. August 1994 - Vf. 6-IVb-94 -, BayVBl. 1994, 716 <718>)
Auf diese verfassungsrechtliche Lage hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-
Westfalen mehrfach hingewiesen, zuletzt in seinem Urteil vom 16.12.2008 Az.:12/08.
Mit dem novellierten § 33 Abs. 2 KWahlG ist anstelle des Proportionalverfahrens nach Hare/Niemeyer das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte- Laguë/Schepers als Sitzberechnungsverfahren eingeführt worden. Das Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VerfGH NW 16.12.2008 a.a.O.)
                                                   
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof NW wörtlich aus:
“Nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers werden die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden
Sitze bei Resten unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und bei Resten ab 0,5 auf
die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 5 KWahlG). Zahlenreste unter 0,5 werden also durchweg nicht berücksichtigt, während beim bisherigen Verfahren Hare/Niemeyer alle für die Sitzzuteilung noch in Betracht kommenden höchsten Zahlenreste ohne Rundung zum Zuge kommen konnten, das heißt auch solche unter 0,5 (vgl. LT NRW-Drs. 14/3977, S. 43 f.). Demgegenüber ist es beim Divisorverfahren mit Standardrundung systemkonform, auch im Falle eines einzigen Sitzes Zahlenreste ab 0,5 und kleiner als 1,0 für die Sitzzuteilung zu berücksichtigen. Von diesem System weicht § 33 Abs. 3 Satz 1 KWahlG ab.”
Der Verfassungsgerichtshof hat also ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezugspunkt des Berechnungsverfahrens die zu vergebenden Sitze sind. Damit wird letztlich auf eine Selbstverständlichkeit hingewiesen, da sich der Grundsatz der Wahlgleichheit auf die tatsächlich vergebenen Sitze beziehen muss und nicht auf ein fiktive Rechengröße.
Bereits aus Verfassungsrecht ergibt sich damit, dass nach dem Berechnungssystem die Zahl der tat-
sächlich verteilten Sitze Ausgangspunkt für die Prüfung sein muss, ob die Grenze von 0,5 über- oder
unterschritten ist.

          b) Sitzzuteilung auf der Grundlage der zu vergebenden Sitze
Auf der Grundlage der Verteilung der zu vergebenen Sitze ergibt sich bei einer Sitzzahl von 96 im Hinblick auf die SPD und das Linke Bündnis die Notwendigkeit, die festgestellte Sitzzahl zu korrigieren.
Bei der Berechnung kann zunächst von der bereinigten Gesamtstimmenzahl von 206.229 Stimmen
ausgegangen werden, die der ursprünglichen Berechnung des Wahlleiters zugrunde gelegt wird. Damit ergibt sich ein Divisor von 206.229 : 96 = 2.148,21875. Mit diesem Zuteilungsdivisor ergibt sich für die SPD folgende Sitzzahl: 78.018 : 2.148,21875 = 36,3175. Für das Linke Bündnis ergibt sich bei einer Stimmenzahl von 1.183 folgendes Ergebnis: 1.183 : 2.148,21875 = 0,5507. Damit ist die Sitzzahl der SPD auf 36 abzurunden und die Sitzzahl des Linken Bündnisses auf 1 aufzurunden. Ordnet man der SPD trotz einer Sitzzahl von 0,3175 einen weiteren Sitz zu, dem Linken Bündnis hingegen für einen Bruchteil von 0,5507 überhaupt keinen Sitz zu, dann liegt ein offensichtlicher ungleicher Erfolgswert der Stimmen vor.

          c) Keine gesetzliche Regelung, die das Verteilungsverfahren modifiziert
Eine Einschränkung des gleichen Erfolgswertes der Stimmen kann gesetzlich gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber kann die Ergebnisse der Berechnungssysteme modifizieren, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, NVwZ 2008, 407 <411>) unterliegt.
Der Gesetzgeber hat eine solche Modifikation nicht angeordnet.
Aus dem KWahlG ergibt sich eine Modifikation des Berechnungsverfahrens nicht. Eine solche Modifikation ergibt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 3 KWahlG.
§ 33 Abs. 3 S. 2 KWahlG ordnet dazu an, dass bei Überhangmandaten die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl nach Abs. 1 multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählerpartei dividiert wird. Dadurch wird eine zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ermittelt, die mit einer Stelle nach dem Komma zu berechnen ist und auf eine ganze Zahl nach § 33 Abs. 2 S. 5 KWahlG auf- oder abzurunden ist.
§ 33 trifft also eine Bestimmung für die Zahl der endgültig zu verteilenden Sitze. § 33 Abs. 3 KWahlG ordnet aber nicht an, dass bei der Verteilung dieser Sitze Parteien und Wählergruppen außer Betracht bleiben, denen nach § 33 Abs. 2 KWahlG nicht mindestens ein Sitz zusteht. Der Wortlaut des § 33 Abs. 3 KWahlG bietet dafür keinerlei Anhaltspunkte.
Da der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, die das Ergebnis des Berechnungssystems modifi-
ziert, stellt sich nicht mehr die weitergehende Frage, ob eine solche Modifikation des Berechnungssystems verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

          d) Keine Regelung in der KWahlO
Auch aus der Kommunalwahlordnung ergibt sich eine solche Modifikation nicht, insbesondere nicht
aus § 61 Abs. 5 der KWahlO.
§ 61 Abs. 5 S. KWahlO trifft Regelungen über die Änderung der Ausgangszahl und der Gesamtstimmenzahl. Nach § 61 Abs. 5 KWahlO ist die Ausgangszahl um die Direktmandate und die bereinigten Gesamtstimmen um die Stimmenzahlen von Parteien oder Wählergruppen zu verkleinern, die nach der Berechnung nach § 33 Abs. 2 KWahlG keinen Sitz im Verhältnisausgleich errungen haben. Insoweit trifft § 61 Abs. 5 S. 2 KWahlO allein eine Aussage über die bereinigte Gesamtstimmenzahl, in dem angeordnet wird, dass bei dieser Gesamtstimmenzahl diejenigen Stimmen von Parteien und Wählergruppen außer Betracht bleiben, die nach § 33 Abs. 2 KWahlG keinen Sitz erhalten.
Es ist zunächst zweifelhaft, ob diese Regelung mit den gesetzlichen Bestimmungen in § 33 Abs. 3
KWahlG im Einklang steht, da § 33 Abs. 3 KWahlG eine derartige Regelung eben nicht vorsieht.
§ 33 Abs. 3 KWahlG sieht eine gegenteilige Regelung vor. Bei Ermittlung der zweiten Ausgangszahl wird nämlich ausdrücklich angeordnet, dass dabei die „Gesamtstimmenzahl nach Abs. 1“ zu berücksichtigen ist. § 33 Abs. 3 KWahlG geht also im Hinblick auf die Gesamtstimmenzahl davon aus, dass bei der Verteilung der Ausgleichsmandate dieselbe Gesamtstimmenzahl zugrunde zu legen ist, wie bei der erstmaligen Berechnung der Sitzverteilung. § 61 Abs. 5 KWahlO trifft hier ausdrücklich eine andere Regelung über die Gesamtstimmenzahl. Nach § 61 Abs. 5 KWahlO ist eine andere Gesamtstimmenzahl bei der Berechnung der Ausgleichsmandate zu Grunde zu legen, als nach § 33 Abs. 3 KWahlG.
Diese Bestimmung dürfte bereits wegen des deutlichen Widerspruchs zur insoweit abschließenden
Regelung des KWahlG unwirksam sein.
Letztlich kann diese Frage allerdings auch dahinstehen, da auch § 61 Abs. 5 KWahlO keine Aussage
darüber trifft, welche Parteien und Wählergruppen bei der erneuten Verteilung der Sitze zu berücksichtigen sind. Vielmehr bestimmt § 61 Abs. 5 S. 3 KWahlO, dass nach diesem Verhältnisausgleich die „teilnehmenden Parteien und Wählergruppen“ zu berücksichtigen sind. Welche Parteien und Wählergruppen bei diesem Verhältnisausgleich zu berücksichtigen sind, legt § 61 Abs. 5 KWahlO gerade nicht fest. Für die Nichtberücksichtigung derjenigen Parteien und Wählergruppen, die bei der ersten Berechnung der Sitzverteilung keinen Sitz erhalten haben, bietet weder das KWahlG noch die KWahlO einen Anhaltspunkt.
Damit fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, wonach das Berechnungsverfahren für die Vertei-
lung der zu vergebenden Sitze modifziert werden soll.
Letztlich handelt es sich bei der jetzt vorgesehenen Berechnungsweise um eine „modifizierte Grundmandatsklausel“. Die vom Landesverfassungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16.12.2008, Az.: VerfGH 12/08, für verfassungswidrig erklärte Grundmandatsklausel sah vor, dass die Parteien, bezogen auf die Sitzzahl, ohne Ausgleichsmandate wenigstens 1,0 Sitze erreichen mussten, um bei der Verteilung der tatsächlich vergebenen Ratssitze Berücksichtigung zu finden. Bei der vom Landesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 33 Abs. 3 KWahlG blieben Parteien bei der Verteilung der tatsächlich vergebenen Ratssitze unberücksichtigt, die nicht in diesem ersten Rechenschritt mindestens 1,0 Mandate erzielt haben, unabhängig davon, ob sie bezogen auf die tatsächliche Zahl der vergebenen Ratssitze eine Sitzzahl von 1,0 erreicht haben. Die vom Wahlleiter vorgenommene Verteilung der Ratssitze sieht einen ähnlichen Zwischenschritt vor. Nach der Berechnungsweise des Wahlleiters muss eine Partei in einem ersten Rechenschritt mindestens eine Sitzzahl von 0,5 erreichen. Erreicht sie diese Sitzzahl nicht, dann erhält sie auch dann keinen Sitz im Rat, wenn sie bezogen auf die tatsächlich zu vergebene Zahl der Ratssitze mehr als 0,5 Sitze erhält. Da sich der Erfolgswert der Stimmen auf die tatsächlich vergebenen Sitze beziehen muss, ist mithin ein unterschiedlicher Erfolgswert der Stimmen durch die Berechnungsweise des Wahlleiters gegeben. Mangels einer gesetzlichen Regelung, die diese Verteilungsregelung einschränkt, steht dem Linken Bündnis im
Rat der Stadt Dortmund damit ein Sitz zu, die Zahl der Sitze der SPD reduziert sich auf 36.

2. Ergebnis:
Dem Linken Bündnis steht ein Sitz im Rat der Stadt Dortmund zu.
Rechtsanwalt




Kommunalwahl 2009


Am 30. August 2009 werden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalparlamente gewählt.
Die DKP Dortmund ist Teil der Wählervereinigung
"Linkes Bündnis Dortmund - parteilose Linke, DKP und SDAJ".
Wer auch in der nächsten Legislaturperiode eine (oder mehrere) konsequent sozialistische Stimme(n) im Rathaus hören möchte, die oder der muss
das Linke Bündnis wählen!


Unsere Themen im Wahlkampf sind:

Konsequent gegen Armut
Konsequent gegen Rechts
Konsequent gegen Profithaie
Konsequent für Sozialismus

Alles was ihr wissen müsst (Wahlprogramm ... ) erfahrt ihr hier:

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Volksfest der DKP & UZ
19. - 21. Juni 2009
Dortmund
Revierpark Wischlingen


Besuchen sie die DKP Dortmund auf dem Pressefest!

Das Pressefest und Volksfest hat eine gute und lange Tradition. Kommunistinnen und Kommunisten - und natürlich viele andere Linke - aus allen Bundesländern, Kommunisten aus allen Kontinenten werden an unserem Fest teilnehmen.

Der Beitrag der DKP Dortmund, auch das hat eine gute und lange Tradition, ist
"Die Perle vom Borsigplatz".





Am 7. Juni 2009 DKP wählen !!!



Den Weg für ein

sozialistisches Europa öffnen

Positionen der DKP zur Wahl des
Europäischen Parlaments im Juni 2009


http://www.dkp-online.de/europawahl/





1. Mai 2009

Die Demonstration des DGB steht dieses Jahr unter dem Motto:

"Arbeit für alle bei fairem Lohn! "


Die DKP Dortmund ist dabei!

Zur Erinnerung ein Foto von der tollen Aktion 2008:



(Foto: Privat)